Miet-AGB Dachzelte

Allgemeine Mietbedingungen für Dachzelte

Nachfolgend werden die allgemeinen Mietbedingungen zwischen der ALMO camperVans GmbH (Vermieter) und dem Mieter geregelt:


1. Mietpreise

 

Es gelten für die Mietdauer die Preise der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste zzgl. einer Übergabepauschale von 60€.



2. Zahlungsweise

 

Bis spätestens 8 Tage nach Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist vor Mietbeginn zu bezahlen.



3. Kaution

 

Bei Mietantritt muss zur Sicherheit eine Kaution in Höhe von 500,00 € beim Vermieter hinterlegt werden. Die Entrichtung kann durch Bargeld oder Überweisung auf unser Konto erfolgen. Die Kaution muss spätestens bei Übernahme der Mietsache dem Vermieter vorliegen. Zu Beginn der Mietzeit wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem alle etwaigen vorhandenen Beschädigungen aufgeführt werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand, abgesehen von den im Übergabeprotokoll aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution (bei Überweisung durch Rücküberweisung).



4. Reservierung, Rücktritt, Schadenseratz

 

Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich, sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf den Mietpreis geleistet hat.


Bei Rücktritt des Mieters vor dem vereinbarten Mietbeginn sind nachfolgende Anteile des vereinbarten Mietpreises lt. Mietvertrag fällig:


  • Rücktritt bis 90 Tage vor Mietantritt kostenfrei
  • Rücktritt bis 30 Tage vor Mietantritt 25%
  • weniger als 15 Tage vor Mietantritt 50%
  • weniger als 5 Tage vor Mietantritt 80%
  • wird das Dachzelt nicht abgeholt, steht dem Vermieter Schadensersatz in Höhe von 90% des vereinbarten Mietpreises zu. 


Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund ggf. zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. 


Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Dachzeltes ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet.


Bei Rückgabe des Dachzeltes vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen.


 

5. Übernahme und Rückgabe

 

Das Dachzelt ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Dachzelt bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während der Öffnungszeiten zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist.


Das Dachzelt wird in gereinigtem Zustand übergeben und ist in vom Mieter ebenso in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Verlorengegangene oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände sind bei der Rückgabe unaufgefordert zu melden. lst die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, zu bezahlen.


 

6. Schäden an der Mietsache

 

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen zu beachten. Der Mieter hat das Dachzelt sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Bei Schäden am Dachzelt für deren Reparatur Ersatzteile benötigt werden sind unverzüglich dem Vermieter zu melden, dass eine ordnungsgemäße Weitervermietung an den nächsten Mieter gewährleistet ist. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Meldung, so haftet er voll für eventuelle Schadensersatzansprüche der Nachmieter.



7. Haftung Mieter

 

Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Dachzeltes in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust haftet er für den eingetretenen Schaden. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Dachzeltes entstanden sind. Im Falle eines Totalschadens bzw. Totalverlusts ist dem Vermieter der Neuwert zum Zeitpunkt des Leihbeginns zu erstatten.


 

8. Haftung Vermieter

 

Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz, begrenzt auf das 2-fache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Dachzeltes einen gleich- oder höherwertigen Ersatz zur Verfügung zu stellen, welcher kleiner oder größer sein kann, wenn das Dachzelt bzw. der Campervan aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt.


Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Dachzeltes bzw. des Campervans zurücklässt.



9. Verhalten bei Unfällen

 

Der Mieter hat nach einem Unfall Brand, Diebstahl oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter unverzüglich telefonisch zu unterrichten.



10. Personendaten


Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. 


Datenschutzgrundverordnung 


Die EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) verpflichtet uns, Sie zu informieren, das personenbezogene Daten über Sie in unserer Firma gespeichert und vorgehalten werden. 


Dies betrifft Daten, wie Anschrift, Name, Vorname, Telefonnummer, Email Adresse, Bankverbindungen, Geburtsdaten, Steuernummer, sowie Daten ihrer Geschäftsprozesse mit uns, wie Angebote, Rechnungen, Bestellungen und Lieferscheine, welche im Zuge einer Geschäftsabwicklung notwendig sind, sowie aufgrund anderer gesetzlicher Vorgaben vorzuhalten sind. 


Eine Weitergabe der Daten an dritte, die nicht im Zusammenhang mit der Durchführung der Geschäftsprozesse beauftragt sind, erfolgt nicht. 

Die Daten werden von uns gelöscht, sofern der Zweck der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist und nicht mehr zur Erfüllung einer Rechtlichen Verpflichtung die Verarbeitung erforderlich ist (gesetzliche Aufbewahrungspflicht). 


Sie haben das Recht Auskunft über die bei uns gespeicherten Daten zu beantragen, sowie bei Unrichtigkeit der Daten deren Berichtigung bzw. bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. 


Wenn kein Einspruch auf Speicherung der Daten vorliegt, setzen wir Ihr Einverständnis voraus, auch zukünftig entsprechende personenbezogene und unternehmensspezifische Daten, die zur Abwicklung der Geschäftsprozesse erforderlich sind, zu speichern und zu verarbeiten, welches für die Datenschutzgrundverordnung, als auch für das Bundesdatenschutzgesetz gilt.



11. Gerichtsstand


Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. 


Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.



12. Schlussbestimmungen


a. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation. 


b. Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. 


c. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 


d. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. 


e. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 


f. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil. 

 



Stand: 01.05.2021


Almo Campervans GmbH 

Büro / Rotkreuzsteige 5a / 97080 Würzburg
Tel: Festnetz +49 931 260 90 355
Geschäftsführer: Wendelin P. Moser
Amtsgericht Würzburg I HRB 9456

UST. ID. DE 236 227 253


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